1. Gültigkeit von Angeboten
Angebote der GesmbH KKS sind, falls nicht schriftlich anders vereinbart, freibleibend. Schriftlich erteilte Angebote behalten, gerechnet vom Ausstellungsdatum an, für 90 Tage Gültigkeit und Verbindlichkeit (siehe dazu Punkt 6: Preise) für die GesmbH KKS. Nebenabsprachen, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bzw. unserer Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Räumliche Geltung
Die Entgelte gelten, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, für Prüfarbeiten in Österreich.
3. Beistellungen
Die Beistellung (Anschluss und Lieferung) von Wasser, Strom, Beleuchtung im er-for-derlichen Ausmaß und von Arbeitsgerüsten, die für die Ausführung der Prüfarbeiten erforderlich sind und die den geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften genügen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, der auch für ihre Bereitstellung voll-ständig und zeitgerecht zu sorgen hat.
4. Gewährleistung
Die KKS übernimmt die Gewähr für die im Vertrag ausdrücklich ausgemachten Leistungen. Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Betriebsstörungen durch Stromausfall, Ver-kehrs- und Witterungsstörungen und andere nicht anwendbare Ereignisse, befreien die KKS für die Dauer ihrer Auswirkung und Folgewirkung von jeglicher Gewährleistung und Schadenersatzpflicht. Die von der KKS erstellten Gutachten und Prüfberichte sind Eigentum des Auftraggebers und dürfen von der KKS ohne schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Kopien der technischen Unterlagen über durchgeführte Untersuchungen, Prüfungen oder Erprobungen werden bei der KKS für eine Dauer von 11 Jahren aufbewahrt. Prüfakte, Prüfprotokolle und Prüfberichte werden für eine Dauer von 10 Jahren aufbewahrt, und Unterlagen über Betriebsprüfungen und Wiederkehrende Prüfungen werden für eine Dauer von 15 Jahren aufbewahrt. Zweitschriften, Bilder, Protokolle und Tabellen können vom Auftraggeber gegen Kostenersatz angefordert werden.
5. Beschwerdeverfahren
Für die Behandlung von Reklamationen und Beschwerden ist ausschließlich die Geschäfts-leitung zuständig.
6. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit entspricht den gesetzlichen Bestimmungen; normale Arbeitszeit daher dzt. 38 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit laut Anbot bezieht sich auf die normalen Betriebszeiten an Arbeitstagen. Für Leistungen die außerhalb der Normalarbeitszeit oder zu Wochenenden vom Auftraggeber gefordert werden, werden Zuschläge weiterverrechnet.
7. Preise
Basis der angeführten Lohn- und Materialkosten ist das Anbotsdatum. Ändern sich nach Anbotslegung die Preise der Vorlieferanten, die kollektivvertraglichen Tarife, oder geltende Steuern und Abgaben so können die Anbotspreise analog erhöht werden.
8. Mindestverrechnung
Für den Kurzeinsatz von Prüfern bzw. Apparaten außerhalb der KKS-Prüfstätten kann unter bestimmten, bei den diesbezüglichen Bestimmungen angeführten Be-dingungen eine Mindestverrechnung vorgesehen sein.
9. Abweichung von Vereinbarungen
Jede Abweichung von vereinbarten Vertragsinhalten muss von beiden Vertrags-partnern besprochen und schriftlich festgelegt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
10. Haftung
Beanstandungen jeder Art sind unmittelbar, aber spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss der Arbeiten bzw. Erhalt des Gutachtens oder Prüfberichtes bekannt-zugeben. Die Gutachten werden nach bestem Wissen und nach dem letzten Stand der Technik angefertigt. Für Folgeschäden, die dennoch durch leichte Fahrlässigkeit entstehen sollten, wird die Haftung ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gutachten, Prüfberichte oder Protokolle bleiben bis zur restlosen Begleichung aller aus der Tätigkeit der KKS entstandenen Forderungen, einschließlich der entstandenen Kosten durch Dritte, Eigentum der KKS-GesmbH. |
|
12. Anlieferung von Prüfstücken
Bei Werkstoffprüfungen in den KKS-Prüfstätten sind die zu untersuchenden Werkstücke frei Haus anzuliefern; diese werden in der Regel nach erfolgten Prüfungen dem Kunden ab KKS-Prüfstätte zur Verfügung gestellt, insoweit sie nicht zu Belegzwecken in KKS-Verwahrung bleiben müssen, wofür ein entsprechendes Lagerentgelt verrechnet werden kann. Dies gilt sinngemäß auch bei allen anderen Prüfgegenständen. Für eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entsorgung wird ein Entsorgungsbeitrag in angemessener Höhe in Rechnung gestellt.
13. Technische Leistungen bei der zerstörungsfreien Prüfung
Für die Durchführung der zerstörungsfreien Prüfungen gelten die im Angebot angeführten Prüfbedingungen bzw. die einschlägigen Gesetze, Erlässe oder Normen und die einschlägigen Regeln der Technik. Bei Durchführung der Prüfungen nach speziellen Vorschriften verpflichtet sich der Auftraggeber, der KKS diese kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, die Auswahl der Werkstoffe, Behelfe, Einrichtungen und Geräte nach eigener Wahl zu treffen. Bei Durchstrahlungsarbeiten mit radioaktiven Isotopen bzw. Röntgenanlagen führt der Auftraggeber die Absicherung des Strahlenschutzbereiches nach Maßgabe und Anweisung der KKS, wenn nicht anders vereinbart, mit eigenem Personal durch. Die von der KKS zu prüfenden Teile müssen direkt oder über bereitgestellte Hilfseinrichtungen zugänglich sein.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Informationen über Betriebsstätten, Verfahren usw. des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Für Werkstoffe oder Werkstücke die einer nichtzerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden, wird kein wie immer gearteter Kostenersatz gewährt.
14. Leistungsbehinderung
Wenn die Ausführung der Dienstleistungen innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist durch behördliche Maßnahmen Streiks, Aussperrungen, Arbeitszeitverkürzungen, Transport-verzögerungen, höhere Gewalt, Unfälle oder sonstige Umstände, die nicht von der KKS zu vertreten sind, verzögert oder unmöglich gemacht wird, so hat die KKS das Recht, nachdem der Auftraggeber über diese Absicht schriftlich informiert worden ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist für die Aus-führung der Dienstleistungen oder eines Teiles derselben zu verlängern und einen allenfalls erhöhten Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch im Falle von Leistungsbehinderungen durch andere am Einsatzort Beschäftigte bzw., wenn die Leistung dadurch behindert wird, dass die Prüfung - Prüfstücke nicht laufend in prüffähigem Zustand bereitstehen (z.B. Schweißnähte nicht entsprechend entschlackt) oder ungenügende Angabe des genauen Einsatzortes erfolgt u.dgl. oder der Auftraggeber auf andere Weise seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
15. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, prompt, bar ohne jeden Abzug zu leisten. Als Zahlungsziel kann eine Frist von 30 Tagen nach Rechnungslegung vereinbart werden. Für Aufträge, die länger als einen Monat in Anspruch nehmen, ist die KKS be-rechtigt, Teilrechnungen zu legen. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen verrechnet. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind ausschließlich an der KKS möglich, Gegenverrechnungen welcher Art auch immer werden ausdrücklich ausgeschlossen.
16. Reisezeiten, Stehzeit
Die Reisestunden für An- und Abfahrt zur Baustelle oder zum Werksgelände u.dgl. des Auftraggebers werden grundsätzlich wie Arbeitsstunden verrechnet. Dasselbe gilt für Stehzeiten.
17. Anpassung der Verrechnungssätze usw. Stempelgebühren
Allfällige Stempelgebühren werden an den Auftraggeber verrechnet. Die Mehrwertsteuer wird gemäß der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Rechts-lage zusätzlich in Rechnung gestellt.
18. Produkthaftung
Die von der KKS, und seiner staatlich akkreditierten Versuchsanstalt durchgeführten Prüfungen unterliegen als Dienstleistungen nicht den Bestimmungen des Produkt-haftungsgesetzes; sie umfassen daher nicht die Prüfung der Fehlerfreiheit im Sinne dieses Gesetzes.
19. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand werden die sachlich zuständigen Gerichte in Korneuburg oder Wien vereinbart. |
|